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   VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433   

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VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433 (https://dejure.org/2013,34307)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2013 - 9 C 12.2433 (https://dejure.org/2013,34307)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 9 C 12.2433 (https://dejure.org/2013,34307)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2013 - 1 O 103/12

    Streitwert; Erhöhungsbegehren eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433
    In diesem Fall kann er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 15.1.2013 - 1 O 103/12 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.5.1996 - 2 C 96.526 NVwZ-RR 1997, 195).
  • VGH Bayern, 20.05.1996 - 2 C 96.526
    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433
    In diesem Fall kann er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 15.1.2013 - 1 O 103/12 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.5.1996 - 2 C 96.526 NVwZ-RR 1997, 195).
  • OVG Sachsen, 03.09.2010 - 3 E 32/10

    Streitwertbeschwerde, Erhöhung des Streitwerts, Honorarvereinbarung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433
    Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann (vgl. Sächs. OVG, B.v. 3.9.2010 - 3 E 32/10 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 21.10.2013 - 9 C 11.1244

    Streitwertbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433
    Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 2 C 01.1256 - juris Rn. 3; B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11; B.v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244).
  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 9 C 10.1087

    Streitwertkatalog 2004

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433
    Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 2 C 01.1256 - juris Rn. 3; B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11; B.v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244).
  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 2 C 01.1256
    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433
    Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 2 C 01.1256 - juris Rn. 3; B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11; B.v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244).
  • VGH Bayern, 28.05.2021 - 11 C 21.1420

    Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs - Streitwertbeschwerde

    Bei einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2014 - 4 C 14.779 - juris Rn. 2; B.v. 11.12.2013 - 10 C 13.904 - NVwZ-RR 2014, 446 = juris Rn. 2; B.v. 30.10.2013 - 9 C 12.2433 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 3.9.2010 - 3 E 32/10 - juris Rn. 2; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, Vorb.

    In diesem Fall kann er nämlich bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2014 a.a.O. Rn. 3; B.v. 30.10.2013 a.a.O. Rn. 11; B.v. 20.5.1996 - 2 C 96.526 - NVwZ-RR 1997, 195; OVG MV, B.v. 15.1.2013 - 1 O 103/12 - JurBüro 2014, 246 = juris Rn. 3 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 3.9.2010 a.a.O. Rn. 3).

    Die Umdeutung der ausdrücklich im Namen des Klägers erhobenen Beschwerde in eine solche seines Bevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kommt angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 7.5.2014 a.a.O. Rn. 4; B.v. 30.10.2013 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2023 - 1 O 54/23

    Unzulässige Streitwertbeschwerde des nicht kostenpflichtigen

    Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung ist regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert, der dann aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde führen kann (st. Senatsrechtsprechung, vgl. z. B. OVG LSA, Beschluss vom 9. März 2017 - 1 O 22/17 -, n. v.; Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 O 2/14 -, juris Rn. 3; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 9 C 12.2433 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. April 2023 - 10 C 23.523 -, juris Rn. 5 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 -, juris Rn. 3).

    Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Erhöhung des Streitwerts ergeben könnte (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2014, a. a. O. Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.), sind nicht dargelegt.

    Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der Beschwerdeschrift ("namens und in Vollmacht der Klägerin als Beschwerdeführerin"), die vom Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem ausdrücklich mit "für die Beschwerdeführerin" signiert worden ist, besteht für eine Auslegung dahingehend, dass es sich in Wahrheit um eine vom Bevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG handeln soll, kein Raum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. März 2021 - 24 C 21.517 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 12).

  • LSG Sachsen, 30.05.2016 - L 1 KA 3/15

    Vertragsarztangelegenheiten; Vertragsarztrecht; Streitwertbeschwerde;

    Soweit sich die Kosten des Verfahrens nach dem festgesetzten Streitwert richten (vgl. auch § 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]), kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung normalerweise nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist - es ihm also um die Minderung der ihm auferlegten Kostenlast geht (z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 9 C 12.2433 - juris Rn. 10).

    Ist ein beschwerdeführender Beteiligter kostenerstattungsberechtigt und begehrt er eine Streitwerterhöhung, besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der ein höheres Honorar als die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des bislang festgesetzten Streitwerts geschuldet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 1 O 103/12 - juris Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 9 C 12.2433 - juris Rn. 11; indirekt auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B - juris Rn. 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2016 - L 5 KA 1496/16
    Soweit sich die Kosten des Verfahrens nach dem festgesetzten Streitwert richten, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung normalerweise nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist - es ihm also um die Minderung der ihm auferlegten Kostenlast geht (z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 30.10.2013, - 9 C 12.2433 -, in juris).

    Ist ein beschwerdeführender Beteiligter kostenerstattungsberechtigt und begehrt er eine Streitwerterhöhung, besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der ein höheres Honorar als die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des bislang festgesetzten Streitwerts geschuldet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 1 O 103/12 -, in juris Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.10.2013, - 9 C 12.2433 -, in juris Rn. 11; indirekt auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2015, - L 9 SO 408/14 B -, in juris Rn. 13).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2015 - L 9 KA 7/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Entscheidung über die

    Ein Rechtsschutzbedürfnis, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist dagegen nicht anzuerkennen (BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013, 9 C 12.2433, juris).
  • KG, 01.03.2016 - 23 W 7/16

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts: Beschwer der Partei durch einen

    Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts scheidet eine Umdeutung daher aus (BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 9 C 12.2433 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.2014 - 7 OA 82/14

    Umdeutung der Streitwertbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers

    Ein Rechtsschutzbedürfnis, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist dagegen nicht anzuerkennen (BayVGH, Beschl. v. 30.10.2013 - 9 C 12.2433 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2014 - 1 O 2/14

    Streitwertbeschwerde des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten; Schätzung

    Die Umdeutung der ausdrücklich im Namen des Antragstellers erhobenen Beschwerde in eine solche seines Bevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG kommt angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 9 C 12.2433 -, juris; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 1 O 103/12 -, juris, m. w. N.).
  • OLG Dresden, 15.08.2022 - 4 W 422/22

    1. Die ausdrücklich 'namens und in Vollmacht der Antragsteller' durch

    Es sei dann auch unzulässig, den Antrag umzudeuten und den Rechtsanwalt zum Rechtsmittelführer zu erklären, nur weil dieser zulässigerweise ein solches Interesse verfolgen könnte (KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2016 - 23 W 7/16 -, juris; ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 9 C 12.2433 -, juris Rn. 12).
  • OLG Dresden, 15.08.2022 - 4 W 423/22

    Unterlassungsansprüche wegen einer Bild- und Wortberichterstattung

    Es sei dann auch unzulässig, den Antrag umzudeuten und den Rechtsanwalt zum Rechtsmittelführer zu erklären, nur weil dieser zulässigerweise ein solches Interesse verfolgen könnte (KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2016 - 23 W 7/16 -, juris; ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 9 C 12.2433 -, juris Rn. 12).
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